Tarif
Für viele studentische Beschäftigte ist es das erste Mal, dass sie sich mit Tarifpolitik auseinandersetzen. Was ist eigentlich ein Tarifvertrag, was müssen wir dafür tun und was haben wir bisher erreicht?
Was ist ein Tarifvertrag?
Ein Tarifvertrag (TV) regelt Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Darunter fallen Löhne, Arbeitszeiten, Sonderzahlungen und was sonst noch wichtig ist (etwa Überstunden, Urlaub oder die Übernahme von Azubis).
Ein abgeschlossener Tarifvertrag hat eine bindende Wirkung von gleicher Qualität wie ein Gesetz. Der Tarifvertrag ist zeitlich begrenzt und so kann es immer wieder zu Verhandlungen kommen. Mit ihren Mitgliedern übernehmen Gewerkschaften die Verhandlungen und vertreten diese gegenüber ihren Arbeitgeber*innen bzw. deren Verbänden.
Einen rechtlichen Anspruch auf Bezahlung nach Tarifvertrag haben nur Gewerkschaftsmitglieder. Oft wenden die Arbeitgeber*innen die Tarife auch auf die übrigen Arbeitnehmer*innen an. Das tun sie nicht aus Großzügigkeit, sondern damit nicht noch mehr ihrer Beschäftigten einer Gewerkschaft beitreten. Aber Vorsicht: Je weniger Beschäftigte in einer Branche gewerkschaftlich organisiert sind, desto schwieriger ist es, einen guten Tarifvertrag zu erreichen.
Gewerkschaften handeln gerechte Löhne, vernünftige Arbeitszeiten und faire Arbeitsbedingungen aus. Dazu muss man aber gelegentlich streiken. Und wer streikt, bekommt kein Geld – außer man ist Gewerkschaftsmitglied, denn ein Teil der Mitgliedsbeiträge fließt in die Streikkasse. Eine gute Investition.
Verhandlungen können schnell zu einem Ergebnis führen, manchmal ziehen sie sich aber über Monate hin. Oft kommt man am Verhandlungstisch auch gar nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis. Dann gilt es Druck aufzubauen, und das stärkste Mittel, dass die Gewerkschaften dafür haben, ist der Streik, also die grundgesetzlich geschützte Niederlegung der Arbeit. Das ist aber nur möglich, wenn keine sogenannte „Friedenspflicht“ besteht. „Friedenspflicht“ bedeutet: Solange ein Thema bereits in einem gültigen Tarifvertrag geregelt ist, kann man dafür nicht zum Streik aufrufen. Besteht kein Tarifvertrag, dann kann man also jederzeit loslegen, wenn man in den Verhandlungen nicht vorankommt. Gibt es allerdings schon einen Tarifvertrag, dann muss man ihn erst kündigen, bevor zu Streiks aufgerufen werden kann. Dabei gelten die Regeln des alten Tarifvertrags aber in der „Nachwirkung“ weiter. Ob ein zeitlich befristeter „Warnstreik“ oder ein unbefristeter „Erzwingungsstreik“ in Frage kommt, hängt von vielen Faktoren ab.
Gegenspieler und Verhandlungspartner der Gewerkschaften sind die Unternehmen und ihre Verbände. Die Politik darf sich in Gewerkschaftsangelegenheiten nicht einmischen. Dieses Prinzip, die Tarifautonomie, hat sich bewährt. Aber nicht alle Fragen, die für Arbeitnehmer*innen wichtig sind, lassen sich mit der Arbeitgeber*innenseite klären. Deshalb nehmen Gewerkschaften auch Einfluss auf die Politik (zum Beispiel beim gesetzlichen Mindestlohn).
Ein abgeschlossener Tarifvertrag hat eine bindende Wirkung von gleicher Qualität wie ein Gesetz. Der TV ist zeitlich begrenzt und so kann es immer wieder zu Verhandlungen kommen. Mit ihren Mitglieder übernehmen Gewerkschaften die Verhandlungen und vertreten diese gegenüber ihren Arbeitgeber*innen bzw. deren Verbänden.
Einen rechtlichen Anspruch auf Bezahlung nach Tarifvertrag haben nur Gewerkschaftsmitglieder. Oft wenden die Arbeitgeber*innen die Tarife auch auf die übrigen Arbeitnehmer*innen an. Das tun sie nicht aus Großzügigkeit, sondern, damit nicht noch mehr ihrer Angestellten einer Gewerkschaft beitreten. Aber Vorsicht: Je weniger Beschäftigte in einer Branche gewerkschaftlich organisiert sind, desto schwieriger ist es, einen guten Tarifvertrag zu erreichen.
Gewerkschaften handeln gerechte Löhne, vernünftige Arbeitszeiten und faire Arbeitsbedingungen aus. Dazu muss man aber gelegentlich streiken. Und wer streikt, bekommt kein Geld – außer man ist Gewerkschaftsmitglied, denn ein Teil der Mitgliedsbeiträge fließt in die Streikkasse. Eine gute Investition.
Verhandlungen können schnell zu einem Ergebnis führen, manchmal ziehen sie sich aber über Monate hin. Oft kommt man am Verhandlungstisch auch gar nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis. Dann gilt es Druck aufzubauen, und das stärkste Mittel, dass die Gewerkschaften dafür haben, ist der Streik, also die grundgesetzlich geschützte Niederlegung der Arbeit. Das ist aber nur möglich, wenn keine sogenannte „Friedenspflicht“ besteht. „Friedenspflicht“ bedeutet: Solange ein Thema bereits in einem gültigen TV geregelt ist, kann man dafür nicht zum Streik aufrufen. Besteht kein TV, dann kann man also jederzeit loslegen, wenn man in den Verhandlungen nicht vorankommt. Gibt es allerdings einen TV, dann muss man ihn erst kündigen, bevor zu Streiks aufgerufen werden kann. Dabei gelten die Regeln des alten TV aber in der „Nachwirkung“ weiter. Ob ein zeitlich befristeter „Warnstreik“ oder ein unbefristeter „Erzwingungsstreik“ in Frage kommt hängt von vielen Faktoren ab.
Gegenspieler und Verhandlungspartner der Gewerkschaften sind die Unternehmen und ihre Verbände, die Politik darf sich in Gewerkschaftsangelegenheiten nicht einmischen. Dieses Prinzip, die Tarifautonomie, hat sich bewährt. Aber nicht alle Fragen, die für Arbeitnehmer*innen wichtig sind, lassen sich mit der Arbeitgeber*innenseite klären. Deshalb nehmen Gewerkschaften auch Einfluss auf die Politik (Beispiel Mindestlohn).
So geht's zum Tarifvertrag
Was bedeutet TVStud und TV-L?
Der Tarifvertrag für studentische Beschäftigte nennt sich TVStud. In Berlin kam es im Herbst 2018 zum dritten Abschluss – deswegen heißt er TVStudIII. Unter dem TVStud in Berlin fallen studentische Beschäftigte, die wissenschaftliche Aufgaben übernehmen, wie Tutorien, Lehre und Forschung.
Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder heißt TV-L und gilt für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Dort haben sich alle Bundesländer (ausgenommen Hessen) zusammengeschlossen. In Hessen existiert ein eigenständiger TV-H. Insgesamt arbeiten 4,7 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst und nochmals etwa 500.000 bei kommunalen Unternehmen, das heißt mehr als jeder und jede zehnte Erwerbstätige in Deutschland. Etwa die Hälfte von ihnen – knapp 2,4 Millionen – sind Beschäftigte der Bundesländer. Auch Hochschulen gehören zu öffentlichen Einrichtungen und damit ihre Beschäftigten zum öffentlichen Dienst.
Warum fallen also studentische Beschäftigte nicht automatisch unter den TV-L?
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind aus dem TV-L ausgeschlossen und haben deshalb keine Tarifbindung. ver.di setzt sich dafür ein, dass sich das endlich ändert, und kämpft mit ihren Mitgliedern für einen bundesweiten Tarifvertrag für die studentischen Beschäftigten an den Hochschulen.
Daneben gibt es aber auch viele Fälle, in denen studentische Beschäftigte eigentlich Anspruch auf den TV-L haben, nämlich dann, wenn sie nichtwissenschaftliche Aufgaben erledigen, die im TV-L geregelt sind. Das gilt zum Beispiel für Tätigkeiten in der IT und in der Verwaltung. 2018 gab es am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein Urteil, in dem der Klage einer studentischen Mitarbeiterin auf Bezahlung nach dem TV-L stattgegeben wurde. Sie wurde vorher fälschlicherweise nach dem TVStudII vergütet. Das Arbeitsgericht hat für Berlin-Brandenburg damit den Zuständigkeitsbereich des TVStuds geklärt und bestätigt, dass studentische Beschäftigte, die nichtwissenschaftliche Aufgaben an den Hochschulen verrichten, unter den TV-L fallen.
Wünschenswert wäre natürlich eine allgemeine Einbeziehung der studentischen Beschäftigten in den TV-L. Folglich würden studentische Beschäftigte von den besseren Regelungen profitieren und könnten gemeinsam mit anderen Kolleg*innen an den Hochschulen in den Arbeitskampf ziehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein eigener Tarifvertrag nicht auch sinnvoll ist. Er kann auch ein Schritt auf dem Weg in den TV-L sein. Es kann sinnvoll sein, in den studentischen Tarifvertrag Bezüge zum TV-L aufzunehmen. Der TVStudIII in Berlin sieht beispielsweise vor, dass sich ab 01.07.2023 die Entgelterhöhungen nach dem TV-L richten sollen.
DIE TVSTUDIII-KAMPAGNE
IN BERLIN | 2015-2018
In Berlin haben wir im Herbst 2018 erfolgreich den dritten Tarifvertrag für die studentischen Beschäftigten an den Hochschulen erkämpft: den TVStudIII.