FAQ

Du fragst dich, welche Rechte du als studentische*r Beschäftigte*r hast, wie sich Lohnerhöhungen auswirken und was eigentlich genau passiert, wenn gestreikt wird? Wir haben Antworten!

DEINE RECHTE IM JOB

Was ist eine studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft?

Was eine studentische (SHK) oder wissenschaftliche Hilfskraft (WHK) ist, regeln die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder. Das führt dazu, dass die Begriffe und auch die Details der Aufgaben sich unterscheiden. In der Regel bezeichnet man Promovierende und Menschen mit Bachelor- oder Masterabschluss als wissenschaftliche Hilfskraft. Von studentischen Hilfskräften wird in der Regel gesprochen, wenn noch kein Hochschulabschluss vorliegt. In den meisten Ländern gilt übereinstimmend, dass wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre erbringen und Studierende in Tutorien unterstützen sollen.

Reine Verwaltungstätigkeiten, wie die technische Aufbereitung vorgegebener Informationen, Web-Administration, Sekretariatstätigkeiten oder Bibliotheksaufsicht sind keine wissenschaftlichen Dienstleistungen. Wem solche Verwaltungstätigkeiten übertragen wurden, kann als Gewerkschaftsmitglied die Vergütung nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) einfordern. Die Bezahlung nach Tarifvertrag kann man als Gewerkschaftsmitglied mit Hilfe der Gewerkschaft bis zu sechs Monate rückwirkend einklagen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Was ist ein Arbeitsvertrag? Worauf muss ich achten?

Der Arbeitsvertrag regelt wichtige Arbeitsbedingungen und begründet Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in. Wichtigste Pflichten sind die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Entgeltzahlung.

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von sonstigen Dienstverhältnissen dadurch, dass Arbeitnehmer*innen persönlich von der*dem Arbeitgeber*in abhängig sind. Das bedeutet, dass Arbeitgeber*innen Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit wesentlich bestimmen, die Arbeitnehmer*innen also weisungsabhängig und in die Arbeitsorganisation der Dienststelle / des Betriebs eingegliedert sind.

Bevor du einen Arbeitsvertrag unterzeichnest, prüfe ihn gründlich und am besten mit Hilfe der zuständigen Gewerkschaft, dann bist du vor bösen Überraschungen sicher. Der Arbeitsvertrag wird in der Regel durch die Verwaltung der Hochschule geschlossen, auch bei Drittmittelprojekten. Sollte dein*e Chef*in dir keinen schriftlichen Vertrag zugestehen, wende dich an den Personalrat.

Vergiss nie, dass du den Kürzeren ziehst, wenn beim Streit um Lohn oder plötzliche Kündigung kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Das Nachweisgesetz und der Tarifvertrag der Länder verpflichten jede*n Arbeitgeber*in, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Sollte dein Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten Zeitraum befristet sein, ist besondere Aufmerksamkeit gefragt. Die Befristung muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart sein, sonst ist sie nicht gültig. Für die Gültigkeit reicht auch, dass der Zweck und Umfang der Arbeitsleistung vereinbart ist, wenn sich aus diesem die Befristung unzweifelhaft ergibt. Wenn du dir unsicher bist, ob der Arbeitsvertrag okay ist, wende dich an den Personalrat oder die zuständige Gewerkschaft vor Ort. Dort kann man dir auch Auskunft über eventuell anzuwendende Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Schutzbestimmungen für deinen Arbeitsplatz geben.

Was ist wichtig bei Befristung und Kündigung?

Eine Beschäftigung als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft ist nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz für maximal 6 Jahre möglich. Manche Bundesländer haben in ihren Hochschulgesetzen weitere Regelungen zu den Beschäftigungszeiten festgeschrieben. Die Befristung kann aber auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgen, wenn überwiegend nichtwissenschaftliche Dienstleistungen erbracht werden. Voraussetzung für die Beschäftigung als SHK oder WHK ist die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule, auch bei Immatrikulation in einem Zweitstudium nach erfolgtem Hochschulabschluss möglich. Nach der Exmatrikulation kannst du nicht mehr als studentische*r Beschäftigte*r eingestellt werden.

Das Arbeitsverhältnis ist häufig auf drei bis sechs Monate befristet und endet am im Vertrag benannten Tag ohne Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung besteht dennoch (§ 626 BGB).

Es dürfen nur die vertraglich vereinbarten Stunden gearbeitet werden, das bedeutet: keine Überstunden! Ist Mehrarbeit nötig, müssen ggf. weitere Verträge abgeschlossen werden. Schließlich müssen sich auch studentische Beschäftigte hauptsächlich dem Studium widmen und nicht unbezahlte Überstunden leisten.

Die Befristungen während deiner Beschäftigung im Studium verringern nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht die Möglichkeiten von befristeten Beschäftigungen nach Abschluss deines Studiums. In der Novelle des Gesetzes 2016 wurde das nochmal ausdrücklich klargestellt. Dennoch gibt es einige Hochschulen, die Tätigkeiten während des Masters oder in einem Zweitstudium weiterhin anrechnen. Wie die Praxis vor Ort aussieht, kannst du bei deiner Gewerkschaft oder dem jeweiligen Personalrat erfahren.

Habe ich Recht auf Urlaub?

Was sonst jede*r Arbeitnehmer*in für selbstverständlich erachtet – Anspruch auf Urlaub zu haben –, kommt studentischen Beschäftigten oft komisch vor. Es gilt als Selbstverständlichkeit, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten nachgearbeitet werden müssen. Doch studentische Beschäftigte haben ganz normale Arbeitnehmer*innenrechte und damit auch einen Urlaubsanspruch.

Lehrstühle und Hochschulverwaltungen sind dazu sehr oft nicht auskunftsfähig oder -willig. Oft müssen studentische Beschäftigte bei ihren Vorgesetzten später noch Prüfungsleistungen erbringen, Klausuren schreiben oder Scheine erwerben. Das macht die Einforderung der eigenen Rechte nicht einfacher.

Dennoch kann die Alternative nicht heißen, auf diese Rechte zu verzichten. Diese Übersicht soll eine Grundlage dafür liefern, deine Rechte einzufordern. Dabei gilt das Prinzip: Eigene Bedürfnisse und die rechtliche Lage ruhig ansprechen und zunächst eine einvernehmliche Lösung suchen. Gewerkschaftsmitglieder können sich dazu beraten lassen und auch der Personalrat kann die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einfordern.

Alle Beschäftigten müssen sich zwischenzeitlich auch einmal erholen. Der genaue gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage pro Jahr (bei einer Sechs-Tage-Woche). Das bedeutet, dass alle Beschäftigten 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr haben. Arbeitest du regelmäßig nur 3 Tage in der Woche, stehen dir 12 Urlaubstage im Jahr zu, was dann wiederum vier Wochen ergibt. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist der Urlaub anteilig, das heißt, bei sechs Monaten Beschäftigung stehen dir zwei Wochen Urlaub zu. Besteht dein Arbeitsverhältnis in einem Kalenderjahr mehr als 6 Monate, hast du ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Jahresende endet.

Dein individueller Urlaubsanspruch kann höher sein, wenn ein Tarifvertrag, eine Dienstvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag das festlegen. Nur niedriger geht nicht! Urlaub kann nur in Absprache mit der*dem Arbeitgeber*in genommen werden. Er*sie darf ihn nur aus wichtigen Gründen verweigern. Konntest du deinen Urlaub im laufenden Jahr nicht komplett nehmen, kann der Resturlaub in das Folgejahr übertragen werden, muss dann aber bis Ende März genommen (und gewährt) werden.

Sonst verfällt er. Während des Urlaubs wird dein Lohn natürlich weitergezahlt, als so genanntes Urlaubsentgelt. Wenn du nicht jede Woche dieselbe Stundenzahl arbeitest, wird in der Regel das durchschnittliche Einkommen der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt während der Urlaubszeit weitergezahlt.

Hierzu gibt es eine detaillierte Rechtsprechung und zahlreiche Ausnahmen. Wenn du während des Urlaubes krank wirst, werden die Tage der Krankheit nicht auf deinen Urlaubsanspruch angerechnet, d. h. bei Abgabe der ärztlichen Bescheinigung müssen die Urlaubstage für den Zeitraum der Krankheit wieder gutgeschrieben werden. Da du dich im Urlaub erholen sollst, darfst du während des Urlaubs nicht ohne Einverständnis deines*deiner Arbeitgeber*in einer anderen Erwerbsarbeit nachgehen. Endet dein Arbeitsverhältnis und du hast noch Urlaubstage übrig, dann (und nur dann) muss der Urlaub in Geld ausbezahlt werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu zehn Tage unbezahlten Urlaub besteht seit dem 01.07.2008 im Falle einer unerwartet auftretenden Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen.

Was muss ich bei Krankheit beachten?

Alle Beschäftigten haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf hundertprozentige Lohnfortzahlung, natürlich auch Studierende, die an der Hochschule arbeiten. Das gilt selbst bei Nebenjobs mit variierenden Wochenarbeitszeiten, in denen du mehr oder weniger kurzfristig für einen „Dienst“ eingesetzt wirst: Ist dein Einsatz vereinbart und du wirst kurzfristig krank, bekommst du trotzdem vollen Lohn. Bei längerer Krankheit ist der durchschnittliche Verdienst ausschlaggebend.

Diese Regelung aus dem „Entgeltfortzahlungsgesetz“ des Bundes greift vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und gilt zum Beispiel auch für ärztlich verordnete Kuren. Voraussetzung ist natürlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem*der Arbeitgeber*in ab dem vierten Tag der Krankheit vorgelegt wird.

Die Lohnfortzahlung gibt es nicht ohne Grund. Wer krank ist, würde nicht nur unverschuldet weniger Geld bekommen, sondern viele Angestellte würden aus Angst um ihren Verdienst krank zur Arbeit gehen – was noch kränker macht. Und so toll ist kein Stundenlohn, dass man ihm die Gesundheit opfern muss. Also: Nimm die Lohnfortzahlung in Anspruch.

Wer länger krank ist, erhält für sechs Wochen den vollen Lohn. Der Tarifvertrag für studentische Beschäftigte in Berlin erweitert diese Lohnfortzahlung von sechs auf zehn Wochen. Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des üblichen Lohnes ein. Allerdings haben Studierende, die nicht in die Sozialversicherungen einzahlen, keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Ausnahme: Wer nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit ist (zum Beispiel, wenn du dauerhaft mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest), bekommt auch Krankengeld, ebenso – aber mit Einschränkungen – wer freiwillig versichert ist.

Die Lohnfortzahlung gibt es innerhalb von zwölf Monaten nur einmal pro Krankheit bis zu sechs Wochen, auch wenn du zwischendurch arbeitsfähig warst und nun erneut wegen derselben Sache krankgeschrieben bist (z. B. weil es einen Rückfall gab). Wenn mehrere Krankheiten gleichzeitig oder nacheinander auftreten, endet die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen, es sei denn, man war zwischendurch gesund.

Krankschreibungen, auch wenn sie häufiger auftreten oder länger andauern, sind kein zulässiger Kündigungsgrund. Die durch Krankheit verursachten Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.

Welcher Lohn steht mir zu?

In der Regel sollte dein Stundenlohn nicht höher oder niedriger sein als der Lohn deiner Kolleginnen und Kollegen, die dieselbe Arbeit verrichten. Nur in Ausnahmefällen dürfen Unterschiede bestehen. Der vertraglich vereinbarte Lohn ist der Bruttolohn.

Je nachdem, welche Art von Beschäftigungsverhältnis du eingehst, werden davon womöglich Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Übrig bleibt der Nettolohn, der auf dein Konto fließt.

Die Vergütung von studentischen Beschäftigten ist nicht verhandelbar: Die Bundesländer, manchmal auch die einzelnen Hochschulen legen die Entgelthöhe fest. Einen Rahmen gibt allerdings die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) vor, in der alle Bundesländer (bis auf Hessen) zusammengeschlossen sind. In der Richtlinie der TdL sind die untenstehenden Entgelte als Mindestbeträge festgelegt; die Hochschulen dürfen einen Zuschlag von maximal 10 Prozent gewähren.

In Berlin gilt ein eigener Tarifvertrag, der TV Stud III. Hier liegt der Stundensatz ab dem 1.1.2022 bei 12,96 €.

 

Vergütung nach Richtlinie der TdL ab 01.04.2024 Studentische Hilfskräfte ohne Abschluss Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Masterabschluss
Ab Sommersemester 2024 13,25 € 13,83 € 18,78 €
Ab Sommersemester 2025 13,89 € 14,59 € 19,81 €

 

Die Hochschulen dürfen gemäß der Richtlinie zudem eine Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) analog zum §20 des Tarifvertrags der Länder auszahlen.

Was gilt für Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld?

Für die Zeit des Mutterschutzes gibt es den Rechtsanspruch auf einen Lohnersatz, das Mutterschaftsgeld. Nach dem Mutterschutz beginnt die Elternzeit. Diese kann sowohl von beiden Elternteilen gleichberechtigt in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf 12 Monate Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Der*die Arbeitnehmer*in darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Wenn beide Elternteile das Elterngeld in Anspruch nehmen, können sie zusammen insgesamt bis zu 14 Monate Elternzeit nehmen.

Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 300 Euro, gewährt. 

Seit 2015 gibt es außerdem das ElterngeldPlus. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

Wie werden mir Feiertage angerechnet?

Berufstätige haben an einem gesetzlichen Feiertag Anspruch auf Lohnzahlungen, ohne dass sie arbeiten müssen, wenn sie üblicherweise an dem Wochentag arbeiten, auf den der Feiertag fällt. Wer keinen regelmäßigen Arbeitszeitplan hat, wird anteilig für den Feiertag bezahlt.

Beispiel: Wer pro Woche zehn Stunden arbeitet (5-Tage-Woche), muss, wenn in der Woche ein Feiertag liegt, ein Fünftel, also zwei Stunden weniger arbeiten, bekommt aber trotzdem zehn Stunden bezahlt.

Bin ich unfallversichert?

Während der Arbeitszeit und auf dem direkten Weg zur Arbeit bzw. nach Hause sind Beschäftigte über den*die Arbeitgeber*in unfallversichert. Unfälle sind anzuzeigen.

Für alle Tätigkeiten, die direkt mit dem Studium im Zusammenhang stehen, sind Studierende über die Hochschule versichert. Einige Studierendenwerke haben darüber hinaus auch eine Unfallversicherung für die Freizeit abgeschlossen.

Was gilt für die Sozialversicherung?

Zur Sozialversicherung zählen die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Sozialversicherung und beim BAföG gelten bestimmte Obergrenzen für dein Einkommen.Wenn du BAföG beziehst, kannst du zusätzlich 538 Euro pro Monat des Bewilligungszeitraumes dazuverdienen (geringfügige Beschäftigung, Stand 2024). Verdienst du mehr, wird die Differenz auf den Bedarf beim BAföG angerechnet (§§ 21 – 23 BAföG). Auch eine Beschäftigung mit einer Bezahlung unter 538 Euro ist sozialversicherungspflichtig, wenn sie kein Minijob ist.

Jede*r Studierende muss krankenversichert sein. Bis zum 25. Geburtstag ist das bei den Eltern per Familienversicherung möglich, wodurch keine Kosten anfallen. Liegt das Einkommen nicht im Rahmen eines Minijobs oder sind Studierende älter als 24, brauchen sie eine studentische Krankenversicherung. Ab dem 30. Geburtstag oder mit dem Ende des 14. Fachsemesters musst du dich selbst regulär versichern. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden, wegen Gremientätigkeit oder besonderen Lebensumständen. Die Versicherung über Ehepartner*innen ist kostenlos ohne Altersgrenze möglich. Die Beiträge für die Versicherung sind seit 2009 für alle Krankenkassen einheitlich und nicht gerade günstig. Es gibt jedoch einen Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase.

Die Rentenversicherung ist die einzige Sozialversicherung, in welche auch Studierende bei einer nichtselbständigen Tätigkeit immer einkommensabhängig einzahlen. Bei geringfügiger Beschäftigung (bis 538 Euro) kannst du dich von deinem Anteil zur Rentenversicherung befreien lassen.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, der Arbeitnehmer jeweils in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag. Für Einkünfte zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro gilt die sogenannte „Gleitzone“: Rentenbeiträge sind auch für studentische Beschäftigte fällig, werden jedoch nach einer komplexen Formel berechnet und sind geringer.

Von Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung sind Studierende befreit, wenn sie weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten und so ihren Studierendenstatus beibehalten. Sie erwerben allerdings auch keine Ansprüche. Wer innerhalb eines Kalenderjahres zwei Monate oder 50 Arbeitstage mehr als 20 Wochenstunden an Wochenenden, in den Abend- oder Nachstunden arbeitet, ist ebenfalls noch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Ebenso ist für die Arbeit für zwei Monate in den Semesterferien von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, hast du nach § 630 BGB Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es soll Auskunft über deine Tätigkeit geben und kann als Empfehlung für die*den nächste*n Arbeitgeber*in gesehen werden. Es ist spätestens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von deiner*m ehemaligen Arbeitgeber*in auszuhändigen. Geschrieben werden muss es von einer Führungsperson, meistens von der*dem Personalverantwortlichen.

Ein Arbeitszeugnis hat ähnlich einem Schulzeugnis den Charakter eines offiziellen Dokuments. Deswegen ist es wichtig, dass Inhalt, Form und Formulierungen korrekt und positiv sind, damit kein falscher Eindruck bei der nächsten Bewerbung entsteht. Hast du Bedenken wegen deines Arbeitszeugnisses, hast du die Möglichkeit es bei deiner Gewerkschaft vor Ort prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Korrektur einzufordern. Verlange ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das hat mehr Aussagekraft als ein einfaches Zeugnis.

Was ist ein Personalrat?

Der Personalrat ist die gewählte Interessensvertretung der Beschäftigten an der Hochschule. Bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ist der Personalrat eine wichtige Anlaufstelle. Die Beschäftigten einer Dienststelle wählen ihn und er hat gesetzlich verankerte Mitbestimmungsrechte. Die Personalräte können kompetent Auskunft erteilen und die Interessen der Beschäftigten vor Ort wirksam vertreten.

Dort erhältst du auch Auskunft zu Tätigkeit, Entlohnung, Urlaubsansprüchen, etc. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten des Personalrates findest du auf der Homepage deiner Hochschule.

Die Landespersonalvertretungsgesetze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Eine Übersicht findest du unter Mitbestimmung.

Fordere deine Rechte ein!

Wende dich an uns! Alle studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an Hochschulen außerhalb Berlins, die überwiegend in Forschung und Lehre im engeren Sinne arbeiten, sind derzeit vom Tarifvertrag ausgenommen. Das betrifft diejenigen, die im Bereich Vorlesungsvorbereitung, Tutorien, Forschungsbeiträge, Versuchsassistent*innen etc. tätig sind. Für die Aufnahme dieser Beschäftigten in den Tarifvertrag und damit bessere Bezahlung, mehr Urlaub und mehr Sicherheit setzen wir uns ein.

ver.di ist an allen größeren Hochschule präsent. Wir beraten unsere Mitglieder kostenlos in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Und da individuelle Arbeitsverhältnisse ungefähr genauso so unterschiedlich sind wie die Leute, die sie ausüben, kann das ganz schnell notwendig werden. Den Weg zur nächsten Geschäftsstelle findest Du leicht auf unserer Internetseite.

AUSWIRKUNGEN VON LOHNERHÖHUNGEN

Was sind die Konsequenzen für die Familienversicherung bei einer Lohnerhöhung?

Viele studentische Beschäftigte sind über die Familienversicherung krankenversichert. Vielfach kursiert das Gerücht, das man sich selbst versichern muss, sobald man mehr als 538 Euro (Minijobgrenze; Stand 2024) verdient. Das ist aber falsch. Tatsächlich ist die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung so hoch (608 Euro / Monat inkl. Werbekostenpauschale; Stand 2024), dass man bei einer 40-Stunden-Stelle aktuell selbst bei einem Stundenlohn von 15,20 Euro noch darunter fällt.

Wie wirkt sich eine Lohnerhöhung auf meinen BAföG-Anspruch aus?

Es ist möglich, dass dein BAföG-Anspruch sinkt, wenn du durch eine Lohnerhöhung dauerhaft über 538€ verdienst. Ab wann genau das der Fall ist und wie viel BAföG dir abgezogen wird, hängt aber von mehreren Faktoren ab (Jahreseinkommen, Sozialpauschale, Werbungskosten) und ist nicht pauschal zu beantworten.

Solltest du durch einen Tarifvertrag wirklich weniger BAföG erhalten, heißt das aber auch, dass du nach dem Studium weniger Schulden zurückzahlen musst! Bei höherem Lohn und fallendem BAföG hat man im Monat gleich viel zur Verfügung und nach dem Studium weniger Schulden. Alternativ hast du auch die Möglichkeit, deine monatliche Arbeitszeit zu reduzieren und damit für weniger Arbeit gleich viel zu verdienen.

WIE FUNKTIONIERT EIN STREIK?

Wer darf streiken?

Streik ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht (Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz). Das gilt auch für den Solidaritätsstreik.

An einem Streik dürfen auch Beschäftigte teilnehmen, die nicht den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften angehören. Sollten die Arbeitgeber*innen nach dem Streik für diese Zeit das Gehalt abziehen (was sie dürfen – siehe unten), erhalten aber nur die Mitglieder der zum Streik aufrufenden Gewerkschaften Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Nichtmitglieder bekommen keine Streikunterstützung.

Um den Arbeitskampf zu unterstützten, der schließlich auch Deine Arbeitsbedingungen verbessern soll, solltest Du an einem Streikaufruf teilnehmen und Deine Arbeit als studentische*r Beschäftigte*r niederlegen – ganz gleich ob Du in einer Gewerkschaft bist oder nicht. Überzeug auch Deine studentischen Freund*innen und Bekannte zu kommen und sich solidarisch zu zeigen. Deine Arbeitsbedingungen sind ihre Studienbedingungen!

Wann darf ich streiken? Wer darf zum Streik aufrufen?

Die Teilnahme an einem Streik setzt voraus, dass die beteiligten Gewerkschaften einen offiziellen Streikaufruf mit den genauen zeitlichen Daten veröffentlicht haben. Nur die beteiligten Gewerkschaften dürfen zum Streik aufrufen – andernfalls bist du nicht vor Kündigung geschützt. In dem Streikaufruf ist konkret aufgeführt, welche Beschäftigten aufgerufen werden. Nur diese dürfen an dem Streik teilnehmen.

Was ist ein Warnstreik?

Ein Warnstreik ist eine zeitlich befristete Arbeitsniederlegung, um Druck auf die Arbeitgeber*innen in laufenden Tarifverhandlungen auszuüben. Warnstreiks sind nur zulässig, wenn die sog. Friedenspflicht beendet ist. Soweit kein Tarifvertrag besteht, gibt es auch keine Friedenspflicht. Gibt es einen Tarifvertrag, muss der erst gekündigt werden, um aus der Friedenspflicht rauszukommen.

Wie wird gestreikt?

Ein Streik findet nicht zu Hause oder in sozialen Medien statt. Physische Anwesenheit ist gefragt. Es muss gegenüber den Arbeitgeber*innen und der Öffentlichkeit sichtbar sein, dass sich viele an dem Streik beteiligen. Komm daher zu den zentralen Streik-Kundgebungen und schau, welche dezentralen Treffpunkte an deiner Hochschule organisiert werden.

Wie streike ich, wenn ich keine festen Arbeitszeiten bzw. Arbeitstage habe?

Wenn Du relativ flexibel selbst entscheiden kannst, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Du Deine Arbeitsleistung erbringst, kannst Du das natürlich auch an den Tagen machen, an denen zum Streik aufgerufen wird. Der Streiktag oder die Streiktage sind dann Deine Arbeitstage. Wenn Dir niemand vorschreibt, wann Du z. B. unterstützende Recherche an deinem Lehrstuhl erbringst, dann ist es Deine Entscheidung, wie viel von der Recherche liegenbleibt, weil Du sie eben gerade für jenen Tag einplanst, für den Du zum Streik aufgerufen wirst.

Wie ist es, wenn ich feste Arbeitstage habe?

Auch hier gilt, dass du, wenn der Streiktag dein festgelegter Arbeitstag ist, deine Arbeitsleistung nicht erbringen musst. Sollte der Streiktag nicht auf einen deiner Arbeitstage fallen, kannst du dich natürlich trotzdem in deiner Freizeit an Streik, Aktionen und Kundgebungen beteiligen.

Wie verhält es sich, wenn ich Tutor*in bin? Kann ich nur an dem Tag streiken, an dem ich mein Tutorium gebe?

Nein, du kannst auch dann streiken, wenn du andere Arbeitsleistungen erbringst. Wenn du flexibel selbst entscheiden kannst, wann du z. B. Aufgaben für deine Tutand*innen zu korrigieren hast, dann ist es deine Entscheidung, wie viel von der Korrektur liegenbleibt, weil du sie eben gerade für jenen Tag einplanst, für den du zum Streik aufgerufen wirst.

Wenn ich streike, fällt mein Tutorium aus. Ich möchte meine Studierenden nicht im Stich lassen. Wie gehe ich damit um?

Wenn Beschäftigte in öffentlichen Einrichtungen (z. B. Bildungseinrichtungen) streiken, sind davon immer auch Eltern, Kinder und bei dir Mitstudierende betroffen. Wichtig ist aber, dass der Druck, der dadurch entsteht, nach oben an den Arbeitgeber weitergegeben wird.

Sprich mit deinen Studierenden über die Ziele und den Stand der Tarifkampagne. Bitte sie um solidarische Unterstützung und darum, dass sie ihren Unmut an die Hochschulleitungen weitergeben (z. B. durch Beschwerdemails mit der Aufforderung, dass die Hochschulen endlich ein besseres Angebot für die studentischen Beschäftigten vorlegen). Vom Erfolg des Arbeitskampfes profitieren alle Studierenden!

Ich bin noch in der Probezeit. Kann ich dennoch streiken?

Das Streikrecht gilt auch während der Probezeit uneingeschränkt und auch hier dürfen die Arbeitgeber*innen wegen der Streikteilnahme keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen dich ergreifen, erst recht keine Kündigung aussprechen.

Das Problem ist, dass eine Kündigung während der Probezeit nicht begründet werden muss und es damit schwierig wird, nachzuweisen, dass der Streik der eigentliche Grund war. Insofern ist etwas mehr Vorsicht in diesem Fall keine schlechte Idee. Hilfreich ist es, wenn viele aus deinem Arbeitsbereich am Streik teilnehmen. Dann ist es weit weniger wahrscheinlich, dass du als Einzelne*r in den Blickpunkt gerätst.

Wichtig ist: Wenn du bereits mehrere Verträge hintereinander bei der gleichen Hochschule hattest, dann greift der Kündigungsschutz trotzdem nach Ablauf des 6. Beschäftigungsmonats, unabhängig davon, ob in den neuen Verträgen jeweils wieder eine Probezeit vereinbart wurde. Die erleichterte Kündigung ohne Begründung ist dann nicht mehr möglich.

Mein Vertrag ist sehr kurz. Wenn ich streike, habe ich Angst, deshalb nicht verlängert zu werden. Bin ich dagegen abgesichert?

Eine Absicherung gibt es leider nicht. Auch deshalb ist es sinnvoll, mit deinen Vorgesetzten und hauptberuflichen Kolleg*innen zu sprechen und um Unterstützung zu bitten. Die Erfahrung zeigt, dass viele Verständnis haben, wenn du ihnen deine Situation erklärst. Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es aber leider nicht.

Muss ich mich zum Streik anmelden?

Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist und Streikgeld bekommen möchtest, musst du dich in die Streikliste deiner Gewerkschaft eintragen. Wenn zentrale Kundgebungen am Streiktag stattfinden, liegen die Streiklisten normalerweise bei diesen Kundgebungen aus. Ansonsten werden die Gewerkschaftsmitglieder jeweils gesondert informiert, wo und wann sie sich in die Streiklisten eintragen können. Wenn du kein Gewerkschaftsmitglied bist, musst du dich nicht anmelden.

Muss ich mich bei meinen Vorgesetzten abmelden? Werden meine Vorgesetzten automatisch darüber informiert, dass ich streike?

Nein. Das wäre auch nicht sinnvoll. Schließlich soll der Streik Druck auf die Arbeitgeber*innen ausüben. Dieser Druck ist geringer, wenn sie sich vorher auf den Streik einstellen und ggf. Streikbruch organisieren können. Wenn Du vorher, z. B. von Vorgesetzten, gefragt wirst, ob Du an dem Streik teilnehmen wirst, musst Du das nicht beantworten bzw. kannst ausweichend antworten. Deine Vorgesetzten werden auch nicht über deine individuelle Teilnahme informiert. In der Regel werden sie aber durch die Hochschulleitung generell darüber informiert, dass ein Streik stattfindet.

Sofern es euer persönliches Verhältnis ermöglicht, ist es sinnvoll, mit deinen Vorgesetzten über die Ziele der Tarifauseinandersetzung zu sprechen und sie um solidarische Unterstützung bitten.

Muss ich Weisungen von Vorgesetzten befolgen? Dürfen mir Vorgesetzte die Streikteilnahme verbieten?

Nein, das ist nicht erlaubt. Wer im Streik seine Arbeit niederlegt, ist nicht an Weisungen von Arbeitgeber*innen gebunden. Deine Vorgesetzten können dir auch nicht drohen, dich abzumahnen oder dir zu kündigen, weil du streiken willst. Sie dürfen dich auch nicht dazu auffordern, die Zeit nachzuarbeiten.

Muss ich meine Arbeitsaufgaben nachholen, die beim Streik liegen geblieben sind?

Nein. Es würde auch dem Streik widersprechen, wenn die Arbeit trotzdem wie bisher erledigt wird. Der Streik wäre so nicht spürbar für die Arbeitgeber*innen. Auch die Anweisung von Überstunden wegen der Teilnahme am Streik ist rechtswidrig.

Darf ich Kolleg*innen auffordern mitzustreiken?

Ja – das solltest du unbedingt tun! Je mehr Beschäftigte sich am Streik beteiligen, desto größer ist seine Wirkung. Die Arbeitgeber werden sich in den Tarifverhandlungen nur bewegen, wenn wir viele auf der Straße sind. Der Streik ist unser einziges Druckmittel.

Darf der Arbeitgeber mein Gehalt wegen der Streikteilnahme kürzen?

Ja, das darf er, weil du bei einem Streik keine Arbeitsleistung mehr erbringst. In der Praxis erfolgt ein solcher Gehaltsabzug aus verwaltungstechnischen Gründen i.d.R. erst Monate nach dem Streik. Die Hochschulen dürfen als Arbeitgeberinnen zu diesem Zweck nach (!) dem Streik auch erfassen lassen, wer sich daran beteiligt hat.

Darf mein Arbeitgeber meine nichtstreikenden Kolleg*innen dazu auffordern, meine Arbeit zu übernehmen?

Ja, das ist leider erlaubt. Der Arbeitgeber entscheidet über die Verteilung der Aufgaben.

Unter welchen Bedingungen bekomme ich Streikgeld - und wieviel?

Die Mitglieder der zum Streik aufrufenden Gewerkschaften erhalten Streikgeld. Voraussetzung für die Zahlung des Streikgeldes ist, dass man sich in die Streiklisten eingetragen hat. Wenn zentrale Kundgebungen am Streiktag stattfinden, liegen die Streiklisten bei diesen Kundgebungen aus. Ansonsten werden die Gewerkschaftsmitglieder jeweils gesondert informiert, wo und wann sie sich in die Streiklisten eintragen können.

Das Streikgeld bei ver.di hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine generelle Aussage zur Höhe ist deshalb schwierig. Als ungefährer Richtwert kannst du aber ca. 70 Prozent deines Nettoeinkommens ansetzen. Voraussetzung dafür ist die Beitragsehrlichkeit: Nur, wenn du dein Einkommen bei ver.di angegeben hast und einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von einem Prozent deines Bruttoeinkommens zahlst, bekommst du auch Streikgeld auf Grundlage dieses Einkommens. Achte deshalb unbedingt darauf, dass du den richtigen Beitrag angegeben hast. Für kindergeldberechtigte Kinder gibt es Zulagen. Gezahlt wird, sobald die Hochschule die Abzüge vornimmt.

Streikunterstützungen sind steuer- und sozialabgabenfrei.

Kann ich einen vorher genehmigten Urlaub auch während des Streiks nehmen?

Ja, aber der Arbeitgeber kann einen Urlaubsantrag wegen des Streiks ablehnen.

Was ist mit dem Versicherungsschutz?

Für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten (also z.B. studentische Pflichtversicherung), die an einem Arbeitskampf teilnehmen, besteht ohne zeitliche Begrenzung die Mitgliedschaft bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ohne Beitragszahlung fort. Freiwillig Versicherte (in der privaten oder gesetzlichen Versicherung) müssen dagegen nach wie vor Beiträge entrichten. Familienversicherte bleiben weiter beitragsfrei familienversichert.

Für die Rente werden während eines Streiks keine Beiträge gezahlt. Jedoch zählt jeder Kalendermonat, der wenigstens teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als rentenrechtliche Zeit. Deshalb mindert erst eine Streikteilnahme, die einen vollen Kalendermonat oder länger andauert, die rentenrechtlichen Zeiten.

Im Falle eines Unfalls während des Streiks ist man nicht gesetzlich unfallversichert. Aber es besteht wie bei einem Freizeitunfall Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.

Was ist, wenn ich während des Streiks krank werde?

Streikende haben bei Erkrankung während des Streiks keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers. Wer während eines Urlaubs, der vor Beginn des Streiks gewährt wird, erkrankt, erhält die Lohnfortzahlung, solange er*sie sich nicht am Streik beteiligt.

Wer arbeitsunfähig erkrankt und nicht am Streik beteiligt ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er*sie trotz des Streiks hätte beschäftigt werden können.

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